Mindestlohntarif
für Hausbetreuer/innen für Österreich M 2/2017/XXVI/99/2 Geltungsbereich
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
- a) Räumlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
- b) Persönlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmer/innen, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
- 1. Reinhaltung
- 2. Wartung
- 3. Beaufsichtigung
- 4. Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
- und für deren Arbeitgeber/innen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in der Hausbetreuer/in weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.
- c) Fachlich: Für die unter lit. b Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einem/einer Arbeitnehmer/in auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.
Schlagworte
Hausbetreuerin, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
20010043
Dokumentnummer
NOR40199025
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