§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2023

Mindestlohntarif

für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Salzburg M 18/2022/XXVI/99/18 Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für das Bundesland Salzburg;
  2. 2. persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
  1. a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20012078

Dokumentnummer

NOR40248644

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