materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2023
Mindestlohntarif
für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Salzburg M 18/2022/XXVI/99/18 Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt:
- 1. Räumlich: für das Bundesland Salzburg;
- 2. persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Gesetzesnummer
20012078
Dokumentnummer
NOR40248644
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
