materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 526/2020
Mindestlohntarif
für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Niederösterreich
M 5/2019/XXVI/99/5
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt:
- 1. Räumlich: Für das Bundesland Niederösterreich;
- 2. persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- a) die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
- 3. fachlich: nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) durch die unter Z 2 genannten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020
Gesetzesnummer
20010806
Dokumentnummer
NOR40219255
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