materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 546/2021
Mindestlohntarif
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen M 23/2020/XXII/96/3 Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
- 1. Fachlich:
- a) Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime),
- b) Vereine, die Tagesmütter(väter) beschäftigen, und
- c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
- die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
- – weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- – nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
- 2. Räumlich: Republik Österreich.
- 3. Persönlich:
- a) Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen),
- b) Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
- c) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.
Schlagworte
Privatkinderkrippe, Privathort
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Gesetzesnummer
20011387
Dokumentnummer
NOR40228280
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