materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 553/2020
Mindestlohntarif
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
M 20/2019/XXII/96/1
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
- 1. Fachlich:
- a) Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime),
- b) Vereine, die Tagesmütter(väter) beschäftigen, und
- c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
- die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
- weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
- 2. Räumlich: Republik Österreich.
- 3. Persönlich:
- a) Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen),
- b) Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
- c) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.
Schlagworte
Privatkinderkrippe, Privathort
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020
Gesetzesnummer
20010870
Dokumentnummer
NOR40219922
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