§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 553/2020

Mindestlohntarif

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

M 20/2019/XXII/96/1

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

  1. 1. Fachlich:
  1. a) Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime),
  2. b) Vereine, die Tagesmütter(väter) beschäftigen, und
  3. c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
  1. die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
  1. weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
  1. 2. Räumlich: Republik Österreich.
  2. 3. Persönlich:
  1. a) Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen),
  2. b) Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
  3. c) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.

Schlagworte

Privatkinderkrippe, Privathort

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Gesetzesnummer

20010870

Dokumentnummer

NOR40219922

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)