§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Mindestlohntarif

für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen M 12/2015/XXII/96/1 Geltungsbereich

§ 1

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

  1. 1. Fachlich:
  1. a) Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime),
  2. b) Vereine, die Tagesmütter(väter) beschäftigen, und
  3. c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,

    die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen

  1. 2. Räumlich: Republik Österreich.
  2. 3. Persönlich:
  1. a) Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen),
  2. b) Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
  3. c) Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)