materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 71/2023
Lehrlingseinkommen für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
L 1/2021/XVII/81/1 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).
- c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
20011454
Dokumentnummer
NOR40231062
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