materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 237/2023
Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 2/2022/X/42/2 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
- c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023
Gesetzesnummer
20011996
Dokumentnummer
NOR40246869
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