materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 236/2023
Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 1/2022/X/42/1 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
- c) Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe/Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023
Gesetzesnummer
20011995
Dokumentnummer
NOR40246862
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