§ 1 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 236/2023

Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

L 1/2022/X/42/1 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
  3. c) Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe/Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023

Gesetzesnummer

20011995

Dokumentnummer

NOR40246862

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