§ 1 Festsetzung der repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1998

§ 1

§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (Ernte 1998) wird der repräsentative Ertrag für die nachstehenden Produkte, die als nachwachsende Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, wie folgt für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt:

kg/ha

1. Sommerraps 1 300

2. Weizen 5 500

3. Erbsen 2 500

4. Kamille 150

5. Timothegras 4 500

6. Johanniskraut 300

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