§ 1.
Lehrer an Pflichtschulen sowie Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Lehrer an Akademien einschließlich der Übungsschulen haben für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 397/1990, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Teilnahme an gleichwertigen Schulveranstaltungen, die in den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden, Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 6.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Gesetzesnummer
10008786
Dokumentnummer
NOR12105761
alte Dokumentnummer
N6199117716J
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