§ 1.
Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen sowie Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen mittleren und höheren Schulen haben für die Teilnahme an Schulveranstaltungen Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 6. Bei Zuweisung eines Lehrers zu einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulart, als seiner Ernennung entspricht (§ 19 Abs. 5 und § 32 Abs. 5 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296), bemißt sich die Reisegebühr nach der Schulart, für die die Schulveranstaltung stattfindet.
Schlagworte
landwirtschaftlich
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10008634
Dokumentnummer
NOR12102912
alte Dokumentnummer
N61987189300
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