§ 1 Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1987

§ 1.

Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen sowie Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen mittleren und höheren Schulen haben für die Teilnahme an Schulveranstaltungen Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 6. Bei Zuweisung eines Lehrers zu einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulart, als seiner Ernennung entspricht (§ 19 Abs. 5 und § 32 Abs. 5 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296), bemißt sich die Reisegebühr nach der Schulart, für die die Schulveranstaltung stattfindet.

Schlagworte

landwirtschaftlich

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10008634

Dokumentnummer

NOR12102912

alte Dokumentnummer

N61987189300

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