§ 1 Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung hat die Festsetzung

  1. 1. von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus als Ökostromanlagen anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 19 Ökostromgesetz);
  2. 2. von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 12 Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind,

    zum Gegenstand.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich Neuanlagen nur für jene, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen.

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