§ 1 Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 1.

Den in § 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, angeführten Beamten und Vertragsbediensteten gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 799/1974

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008342

Dokumentnummer

NOR12097553

alte Dokumentnummer

N61975107700

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