Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker/innen
L 1/2017/XXII/96/1 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- b) Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
20009776
Dokumentnummer
NOR40190126
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