materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 9/2019
Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
L 2/2018/XVII/81/1 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).
- c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/-frau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/-frau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010136
Dokumentnummer
NOR40200222
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