materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 323/2021
Lehrlingsentschädigung für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 3/2020/X/42/2 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
- c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021
Gesetzesnummer
20011220
Dokumentnummer
NOR40224466
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