materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 322/2021
Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 2/2020/X/42/1 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
- c) Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbinder/Buchbinderinnen, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021
Gesetzesnummer
20011221
Dokumentnummer
NOR40224473
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