§ 1 Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

Geltungsumfang

§ 1

  1. a) Fachlich: Das Fotografengewerbe.
  2. b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich ausgenommen das Bundesland Österreich.
  3. c) Persönlich: Alle Lehrberechtigten im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, bei denen Lehrlinge auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung gewerblicher Lehrberufe fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden sowie die von diesen Lehrberechtigten beschäftigten Lehrlinge.

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