§ 1 Festlegung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Gefährliche Abfälle

§ 1.

Als gefährliche Abfälle, deren Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 7 Altlastensanierungsgesetz) erfordert, gelten:

  1. 1. die in der ÖNORM S 2101, „überwachungsbedürftige Sonderabfälle“, ausgegeben am 1. Dezember 1983, angeführten Sonderabfälle;
  2. 2. Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen;
  3. 3. Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen;
  4. 4. feste Rückstände (inklusive Filterkuchen) aus der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallpyrolyseanlagen;
  5. 5. feste Rückstände (inklusive Filterkuchen) aus der Rauchgasreingung von Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe;
  6. 6. Salzschlacken aluminiumhaltig;
  7. 7. Salzschlacken magnesiumhaltig;
  8. 8. Galvanikschlämme;
  9. 9. verunreinigter Bodenaushub, sofern er mit umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt wurde, daß eine besondere Behandlung erforderlich ist;
  10. 10. Abfälle aus dem medizinischen Bereich, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen und daher in beiden Bereichen einer besonderen Behandlung bedürfen (gemäß ÖNORM S 2104, „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. März 1988);
  11. 11. radioaktive Abfälle im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden Fassung;
  12. 12. getrennt vom Müll erfaßte Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer und Batterien.

Schlagworte

Flugstaub

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10010555

Dokumentnummer

NOR12134811

alte Dokumentnummer

N8198911394L

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