§ 1 Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.2011

Höhe der Entschädigung für Rechtsberater

§ 1

Die Höhe der Entschädigung für Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand wird wie folgt festgelegt:

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