§ 1.
Für die Einfuhr von frischen, gekühlten, gefrorenen Hühnern, auch in Stücken, auch gesalzen, aber nicht geräuchert, lediglich mit Geruchs- oder Geschmackstoffen (zB Gewürzen) zubereitet, aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifs wird ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 1 100 Tonnen festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
Schlagworte
Geruchsstoff
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10007029
Dokumentnummer
NOR12076697
alte Dokumentnummer
N5199010701H
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