§ 1 Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1990

§ 1.

Für die Einfuhr von frischen, gekühlten, gefrorenen Hühnern, auch in Stücken, auch gesalzen, aber nicht geräuchert, lediglich mit Geruchs- oder Geschmackstoffen (zB Gewürzen) zubereitet, aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifs wird ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 1 100 Tonnen festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.

Schlagworte

Geruchsstoff

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10007029

Dokumentnummer

NOR12076697

alte Dokumentnummer

N5199010701H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)