§ 1 Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.1990

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).

§ 1.

(1) Für die Ausfuhr von Rohren für die Erdölindustrie der Unternummern 7304 20, 7305 20 oder 7306 20 des Zolltarifs mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika wird für die Zeit vom 5. April 1990 bis 30. Juni 1990 ein Kontingent in Höhe von 3 700 t festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingents werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.

(2) Für die Ausfuhr der im Abs. 1 genannten Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu bestätigen.

(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne des § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, nachzuweisen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 644/1988

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10007041

Dokumentnummer

NOR12076819

alte Dokumentnummer

N5199011612J

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