Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).
§ 1.
(1) Für die Ausfuhr von Rohren für die Erdölindustrie der Unternummern 7304 20, 7305 20 oder 7306 20 des Zolltarifs mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika wird für die Zeit vom 5. April 1990 bis 30. Juni 1990 ein Kontingent in Höhe von 3 700 t festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingents werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
(2) Für die Ausfuhr der im Abs. 1 genannten Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu bestätigen.
(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne des § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, nachzuweisen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 644/1988
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10007041
Dokumentnummer
NOR12076819
alte Dokumentnummer
N5199011612J
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