§ 1 EWR-WBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Unter Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in den Art. 53 bis 60 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *1), in den Protokollen 21 bis 25 und im Anhang XIV zu diesem Abkommen sowie die im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes *1) und dessen Protokoll 4, angeführten, zu verstehen.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff „Protokoll 4“ das Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Schlagworte

ESA

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10003124

Dokumentnummer

NOR12036620

alte Dokumentnummer

N2199326194J

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