§ 1 Erteilung der Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der Österreichischen Exportfonds Gesellschaft m.b.H.“

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1998

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteilsrechte des Bundes an der „Österreichischer Exportfonds Gesellschaft m.b.H.“ an die Oesterreichische Kontrollbank AG und die Wirtschaftskammer Österreichs ganz oder teilweise zu veräußern.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

10005121

Dokumentnummer

NOR12056705

alte Dokumentnummer

N3199812323U

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