§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Geschäftsfall Spedition,
  2. b) Speditions- und Transportkunde,
  3. c) Zoll und Außenhandel,
  4. d) Verkehrsgeografie.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Kaufmännisches Rechnen,
  2. b) Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Schlagworte

Speditionskunde

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10007169

Dokumentnummer

NOR12077913

alte Dokumentnummer

N5199115886J

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