§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Geschäftsfall Drogist,
  2. b) Pharmakologie und Pharmakognosie (Arzneimittel- und Drogenkunde),
  3. c) Chemikalienkunde und Toxikologie,
  4. d) Gesundheit, Ernährung und Hygiene,
  5. e) Drogistenpraxis.

(3) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.

(4) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Kaufmännisches Rechnen,
  2. b) Buchführung.

(5) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Schlagworte

Arzneimittelkunde

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10007162

Dokumentnummer

NOR12077833

alte Dokumentnummer

N5199115799J

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