Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Fachrechnen,
- b) Fachkunde,
- c) Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Schlagworte
Wärmeisolierer, Kälteisolierer
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006947
Dokumentnummer
NOR12075647
alte Dokumentnummer
N5198810987E
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
