§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006898

Dokumentnummer

NOR12075236

alte Dokumentnummer

N51987193770

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