§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1978

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt den Gegenstand Fachkunde. Die Prüfung in diesem Gegenstand erfolgt schriftlich.

(4) Der Gegenstand der theoretischen Prüfung ist nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Schlagworte

Weißgerber

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006611

Dokumentnummer

NOR12071966

alte Dokumentnummer

N51978158830

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