§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Geschäftsfall im Musikalienhandel,
  2. b) Musikliteraturkunde,
  3. c) Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel,
  4. d) Verkaufspraxis im Musikalienhandel.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Kaufmännisches Rechnen,
  2. b) Buchhaltung.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006478

Dokumentnummer

NOR12071168

alte Dokumentnummer

N51976150220

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