Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Geschäftsfall im Drogenhandel,
- b) Drogen- und Chemikalienkunde, Nomenklatur,
- c) Gesundheitspflege, Diätetik und Reformwarenkunde,
- d) Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde,
- e) Drogistenpraxis.
- Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den unter lit. b bis e genannten Gegenständen erfolgt die Prüfung mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Botanik, Chemie und Farbwarenkunde,
- b) Gesundheits- und Ernährungslehre,
- c) Fotografie,
- d) Kaufmännisches Rechnen,
- e) Buchhaltung.
- Die Prüfung in den Gegenständen a) bis e) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule (Drogistenfachklasse) gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
(5) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling eine Drogensammlung von 40 Drogen und Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.
Schlagworte
Drogenkunde, Giftkunde, Arzneimittelkunde, Gesundheitslehre
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006475
Dokumentnummer
NOR12071156
alte Dokumentnummer
N51976150080
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