§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Geschäftsfall im Drogenhandel,
  2. b) Drogen- und Chemikalienkunde, Nomenklatur,
  3. c) Gesundheitspflege, Diätetik und Reformwarenkunde,
  4. d) Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde,
  5. e) Drogistenpraxis.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Botanik, Chemie und Farbwarenkunde,
  2. b) Gesundheits- und Ernährungslehre,
  3. c) Fotografie,
  4. d) Kaufmännisches Rechnen,
  5. e) Buchhaltung.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule (Drogistenfachklasse) gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

(5) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling eine Drogensammlung von 40 Drogen und Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.

Schlagworte

Drogenkunde, Giftkunde, Arzneimittelkunde, Gesundheitslehre

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006475

Dokumentnummer

NOR12071156

alte Dokumentnummer

N51976150080

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)