§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Wirtschaftsrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006432

Dokumentnummer

NOR12070556

alte Dokumentnummer

N51975146670

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