§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Zweck der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent ist es, festzustellen, ob sich der Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Lehrberuf Reisebüroassistent angeeignet hat und in der Lage ist, die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006310

Dokumentnummer

NOR12069496

alte Dokumentnummer

N5197311469F

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