Zweck der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent ist es, festzustellen, ob sich der Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Lehrberuf Reisebüroassistent angeeignet hat und in der Lage ist, die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10006310
Dokumentnummer
NOR12069496
alte Dokumentnummer
N5197311469F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
