Zweck der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur ist es, festzustellen, ob sich der Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Lehrberuf Spediteur angeeignet hat und in der Lage ist, die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10006309
Dokumentnummer
NOR12071893
alte Dokumentnummer
N51978137140
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