§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Zweck der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur ist es, festzustellen, ob sich der Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Lehrberuf Spediteur angeeignet hat und in der Lage ist, die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006309

Dokumentnummer

NOR12071893

alte Dokumentnummer

N51978137140

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