§ 1 Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2013 zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2013

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 403/2015

Satzung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK‑Kollektivvertragsabschluss 2013)

S 4/2013/XXII/96/3 Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

Die Satzung gilt

  1. a) Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
  2. b) Räumlich: für die Republik Österreich
  3. c) Persönlich: für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Schlagworte

Rettungsdienst, Bergrettung, Wasserrettung, Höhlenrettung, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

20008403

Dokumentnummer

NOR40150386

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