Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die
- a) von der Österreichischen
- Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
- b) von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß § 4 Absatz 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1964 oder
- c) von der Österreichischen
- Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in lit. b genannten Sondergesellschaften im In- und Ausland
- aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
- a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 5000 Millionen Schilling an Kapital und 5000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt,;
- c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
- d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:
( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )
( der Kreditoperation in Hundertsätzen )
100 x ( Zinsfuß + ----------------------------------------- )
( mittlere Laufzeit )
------------------------------------------------------------
- Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen
- e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
- f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen Francs, Holländischen Gulden, Italienischen Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt und
- g) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich zum Ausbau von Großkraftwerken, insbesondere der Werke Altenwörth, Ferlach, Klaus, Korneuburg II, Malta, Ottensheim, Rosegg und der Übertragungseinrichtungen der Verbundgesellschaft, zur Durchführung von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen an bereits im Betrieb befindlichen Anlagen, zur Finanzierung von Planungsarbeiten für neue Projekte und des Anteiles der Verbundgesellschaft am ersten österreichischen Kernkraftwerk verwendet wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Absatz 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Schlagworte
§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10004161
Dokumentnummer
NOR12045771
alte Dokumentnummer
N3197318309S
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