§ 1 Energieanleihegesetz 1970

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.1970

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die

  1. a) von der Österreichischen
  1. b) von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes oder
  2. c) von der Österreichischen
  1. zum Ausbau von Großkraftwerken, insbesondere der Werke Zemm, Ottensheim, Rosegg und Schönau, sowie zum weiteren Ausbau der Übertragungseinrichtungen der Verbundgesellschaft, ferner für die erforderlichen Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen der bereits im Betrieb befindlichen Anlagen sowie Planungsarbeiten für neue Projekte und zur Finanzierung des Anteiles der Verbundgesellschaft am ersten österreichischen Kernkraftwerk im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite 4200 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, für Kredite einschließlich der Zinsen und Kosten, die der Vorfinanzierung von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten gemäß Abs. 1 dienen, eine Laufzeit von zwei Jahren und das Ausmaß des im Abs. 1 genannten Gesamtbetrages (Gegenwert) nicht überschreiten, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Diese Haftung darf jedoch nur in einem Rahmen übernommen werden, der eine allzu umfangreiche Überschneidung zwischen Vor- und Endfinanzierung ausschließt. Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im Abs. 1 genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von den im Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) die Finanzoperation (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1300 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. b) die Laufzeit der Finanzoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
  3. c) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:

( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )

( der Finanzoperation in Hundertsätzen )

100 x ( Zinsfuß + ------------------------------------- )

( mittlere Laufzeit )

--------------------------------------------------------

  1. d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. c nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
  2. e) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden, Französischen Franken, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.

(4) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 3 lit. c und d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße

in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der

Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit

1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.

vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10004079

Dokumentnummer

NOR12045079

alte Dokumentnummer

N3197019405S

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