Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 1.
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zusätzlich zu den im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben
- 1. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten;
- 2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Ausbildungsbeihilfen für Praktikanten der Studienrichtung Veterinärmedizin nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1975;
- 3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Ausbildungsbeiträge für die Teilnehmer am zahnärztlichen Lehrgang nach dem Bundesgesetz vom 23. Jänner 1986, mit dem die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt geändert wird, BGBl. Nr. 184/1986;
- 4. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen für die nach dem Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen Gutsbetrieben und in anderen nichtbäuerlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien Beschäftigten und für die nach dem Kollektivvertrag für landwirtschaftliche Saisonarbeiter in den landwirtschaftlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien Beschäftigten, die in den Lehrgütern der Veterinärmedizinischen Universität Wien sowie der Universität für Bodenkultur Wien tätig sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
10000941
Dokumentnummer
NOR12012185
alte Dokumentnummer
N11988100841
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