§ 1.
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
- 1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen
- a) die Geldleistungen der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;
- b) die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, und die Aufwandsentschädigung, die diesen Bediensteten zur Abgeltung einer Versicherungsprämie gewährt wird;
- c) die Geldleistungen an Wehrpflichtige gemäß dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, den Versicherungsaufwand nach § 16 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, sowie die für die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen zu leistenden Pauschalbeträge bzw. Familienbeiträge an die Sozialversicherungsträger;
- 2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten;
- 3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 zu überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten;
- 4. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 35 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren Angehörige.
Schlagworte
Bundesrechenzentrum, Rechenamt, Rechenzentrum, Zentralbesoldungsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Gesetzesnummer
10000883
Dokumentnummer
NOR12011770
alte Dokumentnummer
N1198621654S
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