§ 1 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Denkmalbeirat

§ 1.

(1) Der Denkmalbeirat ist beim Bundesdenkmalamt in Wien eingerichtet.

(2) Der Denkmalbeirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Ständigen Mitgliedern.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20003078

Dokumentnummer

NOR40048025

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