Denkmalbeirat
§ 1.
(1) Der Denkmalbeirat ist beim Bundesdenkmalamt in Wien eingerichtet.
(2) Der Denkmalbeirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Ständigen Mitgliedern.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
20003078
Dokumentnummer
NOR40048025
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