§ 1.
Auf Antrag der Marktgemeinde Ottensheim
wird für den Bereich der Marktgemeinde Ottensheim die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten im automationsunterstützten Datenverkehr mit der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Gesetzesnummer
10005735
Dokumentnummer
NOR12062839
alte Dokumentnummer
N4199013444J
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