§ 1 Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Vöcklabruck

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 1.

Auf Antrag des Standesamtsverbandes Vöcklabruck wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten im automatisationsunterstützten Datenverkehr mit der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

10005716

Dokumentnummer

NOR12062710

alte Dokumentnummer

N4199011864J

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