§ 1 Bundeshöchstzahl

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 1.

Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 9% vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10008886

Dokumentnummer

NOR12107665

alte Dokumentnummer

N6199331683J

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