§ 1.
Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 9% vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Gesetzesnummer
10008886
Dokumentnummer
NOR12107665
alte Dokumentnummer
N6199331683J
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