§ 1 BTV-E

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2011

1. Abschnitt

Energietechnische Anforderungen an Bauten

Mindestanforderungen

§ 1

(1) Für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Bauten oder Teilen davon, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert werden, gelten die Anforderungen gemäß den Pkt 2 und 4 bis 7 der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007, soweit in den §§ 2 und 3 nicht Sondervorschriften getroffen sind.

(2) Der Berechnung der Anforderungen gemäß Abs 1 sind zu Grunde zu legen:

  1. 1. der OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, Version 2.6, des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007;
  2. 2. die OIB-Richtlinien „Begriffsbestimmungen“ und „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007, soweit auf diese in der Richtlinie 6 oder im OIB-Leitfaden Bezug genommen wird.

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