Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann für den Bereich des Bundesstraßennetzes durch Verordnung im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen großräumigen Störung der Energieversorgung der Bundesstraßeninfrastruktur oder zur Behebung der Folgen einer eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Maßnahmen anordnen.
(2) Weiterer Anwendungsfall ist jedes unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Ereignis, welches durch elementare, technische oder sonstige Auswirkungen geeignet ist, in außergewöhnlichem Ausmaß die Aufrechterhaltung des Betriebes der Bundesstraße zu gefährden und mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden kann. Ein außergewöhnliches Ausmaß liegt jedenfalls vor, wenn eine Länge von über zehn Kilometer des Bundesstraßennetzes oder ein Bereich des Bundesstraßennetzes betroffen ist, der mehr als vier Anschlussstellen im Sinne des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 143/2023, umfasst.
(3) Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/2025, sind nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20013157
Dokumentnummer
NOR40277323
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