§ 1 BSAV

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2002

Zu LGBl Nr 71/2002: Die Änderung bezieht sich auf die Abschnittsüberschrift.

1. Abschnitt

Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Der 2. Abschnitt findet auf Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 40 Abs 1 zweiter Satz BSG Anwendung.

(2) Der 3. Abschnitt findet auf Bildschirmarbeit Anwendung. Bildschirmarbeit ist die Ausführung von Tätigkeiten unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des § 40 Abs 1 erster Satz BSG.

(3) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung, wenn sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Auf die im § 40 Abs 5 BSG angeführten Einrichtungen bzw Geräte finden die Bestimmungen nur Anwendung, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegensteht.

(4) Ein wesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 41 Abs 3 BSG liegt vor, wenn Bedienstete regelmäßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.

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