§ 1 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

1. Teil

Berufsrecht

1. Hauptstück

Bilanzbuchhaltungsberufe - Berechtigungsumfang Bilanzbuchhaltungsberufe

§ 1

(1) Bilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:

  1. 1. Bilanzbuchhalter,
  2. 2. Buchhalter und
  3. 3. Personalverrechner.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.

(3) Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Abs. 1 sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.