§ 1 BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

I. ABSCHNITT Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf

  1. a) Hallenbäder,
  2. b) künstliche Freibeckenbäder,
  3. c) Bäder an Oberflächengewässern und
  4. d) Sauna-Anlagen

    anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder und Sauna-Anlagen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, nicht anzuwenden; die Bestimmungen des III. Abschnittes gelten für solche Bäder und Sauna-Anlagen als Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973.

(3) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Heilvorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens betrieben werden, nicht anzuwenden; die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnittes ist auf diesen Gebieten im Rahmen der sanitären Aufsicht zu gewährleisten .

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner auf Bäder und Sauna-Anlagen, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzuwenden.