§ 1 BG-Fristhemmung2

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2001

§ 1

Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf den 31. Dezember 2001 fällt.